Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e.V.

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Inhalt

Satzung

Satzung des Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e.V.

vom 05. September 1965 in der Fassung vom 23. Juni 2012

§ 1 Name und Sitz

(1) 1Der Verein führt den Namen Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e.V.. 2Er ist Mitglied des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V., Sitz Berlin, des Landesblinden- und -sehbehindertenverbandes Baden-Württemberg e.V., Sitz Stuttgart, und des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Baden-Württemberg e.V.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Register-Nr. 2298 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) 1Der Verband ist Selbsthilfeorganisation blinder und wesentlich sehbehinderter Menschen. 2Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verband stellt sich die Aufgabe, die Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen sowie in den Landkreisen Calw, Freudenstadt, Rottweil und Tuttlingen zu organisieren und durchzuführen und damit die Belange der blinden und wesentlich sehbehinderten Menschen ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Verband in sozialer, beruflicher, kultureller und rechtlicher Hinsicht zu wahren und zu fördern.

(3) 1Der Verband setzt sich insbesondere für die Errichtung, die Erhaltung und den Ausbau aller Einrichtungen ein, die der Bildung und Betreuung blinder und wesentlich sehbehinderter Menschen dienen. 2Er unterhält ständige Beratungsstellen für blinde und wesentlich sehbehinderte Menschen.

(4) 1Der Verband ist selbstlos tätig. 2Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. 5Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Ansprüche an den Verband. 6Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Der Verband enthält sich jeder parteipolitischen und weltanschaulichen Betätigung.

§ 3 Gliederung

(1) 1Der Verband gliedert sich in Bezirksgruppen, die rechtlich nicht selbständig sind. 2Die Festlegung der Land- und Stadtkreise, für die die Bezirksgruppen zuständig sind, obliegt dem Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates. 3Geleitet werden die Bezirksgruppen von Bezirksgruppenleiterinnen/-leitern, denen jeweils ein Bezirksgruppenausschuss beratend zur Seite steht. 4Die Bezirksgruppenausschüsse bestehen mindestens aus den Delegierten im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung, höchstens aus den Delegierten und einer gleichen Zahl gewählter Mitglieder der Bezirksgruppe. 5Wurden Ersatzdelegierte gewählt, sind sie gewählte Mitglieder des Bezirksgruppenausschusses gemäß Satz 4 dieses Absatzes. 6Verfügt eine Bezirksgruppe über keine ordnungsgemäße Leitung, ist der Vorstand berechtigt, bis zu der unverzüglich einzuleitenden Klärung die Leitung durch einen beauftragten Bezirksgruppenleiter besorgen zu lassen.

(2) 1Zur Vertretung gemeinsamer Belange können im Rahmen des Verbandes Fachgruppen oder Abteilungen gebildet werden, die rechtlich nicht selbständig sind. 2Die Anerkennung als Fachgruppe oder Abteilung obliegt dem Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates. 3Geleitet werden die Fachgruppen oder Abteilungen von Fachgruppenleiterinnen/-leitern oder Abteilungsleiterinnen/-leitern. 4Bei der landesweiten Zusammenarbeit kann mit den Fachgruppen der LBSV-Mitgliedsvereine eine gemeinsame Fachgruppenleitung gewählt werden. 5In den Fachgruppen oder Abteilungen können zur Unterstützung der Fachgruppen- oder Abteilungsleitung Arbeitskreise gewählt werden.

(3) 1Die Wahl einer/eines Bezirksgruppen-, Fachgruppen- bzw. Abteilungsleiterin/-leiters erfolgt unter sinngemäßer Anwendung von § 10 Absatz 2 dieser Satzung aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder einer Bezirksgruppen-, Fachgruppen- bzw. Abteilungsversammlung. 2Die Wahl ist durch den Vorstand des Verbandes zu bestätigen. 3Dem Vorstand steht das Recht zu, eine/n Bezirksgruppen-, Fachgruppen- bzw. Abteilungsleiter/in in begründeten Fällen abzuberufen. 4Die/der betreffende Bezirksgruppen-, Fachgruppen- bzw. Abteilungsleiter/in hat das Recht, die nächstfolgende Delegiertenversammlung anzurufen, die über die Beschwerde der/des Betroffenen endgültig entscheidet.

§ 4 Mitgliedschaft, Stimm- und Wahlrecht

(1) Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern.

(2) 1Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die blind ist oder deren Sehvermögen nicht mehr als 0,3 beträgt. 2Die Zugehörigkeit zu einer Bezirksgruppe ergibt sich aus dem Wohnort. 3Liegt der Wohnort nicht im Verbandsgebiet, wählt das Mitglied die Bezirksgruppe. 4In begründeten Fällen, die in der Geschäftsordnung nach § 11 Absatz 3 geregelt sind, kann von dieser Regelung auf Antrag eines Mitgliedes an den Vorstand abgewichen werden.

(3) 1Förderndes Mitglied ohne Stimmrecht kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Verband durch ideelle oder materielle Förderung zu unterstützen. 2Fördernde Mitglieder sind berechtigt, an den Bezirksgruppen- Fachgruppen- oder Abteilungsversammlungen beratend teilzunehmen und an der Erfüllung der Aufgaben des Verbandes mitzuwirken.

(4) 1Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich in außergewöhnlicher Weise im Sinne der Verbandszwecke oder allgemein um das Blinden- und Sehbehindertenwesen verdient gemacht hat. 2Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.

(5) 1Korrespondierendes Mitglied kann eine Organisation werden, die im Blinden- und Sehbehindertenwesen tätig ist. 2Korrespondierende Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Organe des Verbandes zu stellen und an der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 5 Entstehung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 1Der Vorsitzende entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds und die Art der Mitgliedschaft. 2Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verband zu stellen. 3Minderjährige bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 4Wird der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. 5Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand in der nach Ablauf der Widerspruchsfrist nächstfolgenden Sitzung endgültig.

(2) Über die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes oder des Verwaltungsrates oder auf Antrag aus der Mitte der Delegiertenversammlung.

(3) Der Austritt aus dem Verband kann mit einer 6wöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres (§ 14 Absatz 2 dieser Satzung) durch schriftliche Erklärung erfolgen.

(4) 1Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder mit sofortiger Wirkung auszuschließen, wenn sie den Interessen des Verbandes zuwider gehandelt oder durch ihr Verhalten das Ansehen der Blinden und wesentlich Sehbehinderten geschädigt haben. 2Vor Beschlussfassung ist dem Betroffenen unter Ansatz einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. 3Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Zugang des mit Gründen zu versehenden Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift Berufung einzulegen, über die die Delegiertenversammlung in ihrer nächsten Sitzung endgültig entscheidet.

(5) Im Übrigen erlischt die Mitgliedschaft bei Wegfall der satzungsmäßigen Voraussetzungen.

§ 6 Beiträge

Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages obliegt der Delegiertenversammlung auf Antrag.

§ 7 Organe

Organe des Verbands sind:

  • die Delegiertenversammlung
  • der Vorstand und
  • der Verwaltungsrat.

§ 8 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus

  • den Delegierten
  • dem Vorstand
  • den Leiterinnen/Leitern der Bezirksgruppen
  • den Leiterinnen/Leitern der Fachgruppen und
  • den Leiterinnen/Leitern der Abteilungen,

(2) 1Die Delegierten werden von den Bezirksgruppen aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder entsprechend des § 10 Absatz 2 dieser Satzung gewählt. 2Auf je vierzig ordentliche Mitglieder einer Bezirksgruppe zu Beginn des Wahljahres (angefangene Vierzigerzahl) entfällt ein Delegierter. 3Gemäß Satz 1 dieses Absatzes können nach folgendem Schlüssel Ersatzdelegierte gewählt werden:

  • bis zwei Delegierte ein Ersatzdelegierter,
  • bis vier Delegierte zwei Ersatzdelegierte und
  • über vier Delegierte drei Ersatzdelegierte

4Im Falle des Ausscheidens bzw. Verhinderung eines Delegierten rückt der mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Ersatzdelegierte als Delegierter nach. 5Die Namen der Delegierten sind von der Bezirksgruppenleitung nach erfolgter Wahl unverzüglich schriftlich dem Vorstand bekannt zu geben. 6Leiterinnen/Leiter von Fachgruppen oder Abteilungen können ein Delegiertenmandat nicht führen.

(3) Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstands oder einzelner Mitglieder
  2. a) Entgegennahme des Jahresberichts
    b) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresabrechnung
  3. Entlastung des Vorstands unter Berücksichtigung des § 34 BGB
  4. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 dieser Satzung
  5. Festlegung des Mitgliedsbeitrags nach Maßgabe des § 6 dieser Satzung
  6. Beschlussfassung über bei ihr eingebrachte Anträge, soweit sie die allgemeinen Richtlinien der Verbandsarbeit betreffen
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands oder die Änderung der Verbandszwecke
  9. Wahl der Delegierten für den Verbandstag des Landesblinden- und -sehbehindertenverbandes Baden-Württemberg e.V. nach dessen Satzung
  10. Beschlussfassung über die Festlegung der Entschädigung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes.
  11. Beschlussfassung über die Höhe der Vergütung für Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Absatz 4.

(4) 1Den Vereinsmitgliedern, einschließlich den Vorstandsmitgliedern, kann für ihre Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Verband ein angemessener Aufwandsersatz sowie eine angemessene Vergütung maximal in Höhe einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches gezahlt werden. 2Die Begrenzung der Vergütung gilt jedoch nicht für hauptamtliche Mitarbeiter des Verbandes.

(5) 1Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einmal im Jahr einberufen. 2Die Einladungen zur Delegiertenversammlung sind mit der Aufgabe zur Post oder der Übermittlung per E-Mail als bewirkt anzusehen.

(6) 1Die Leitung der Delegiertenversammlung obliegt dem Vorsitzenden, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt. 2Jedes Mitglied der Delegiertenversammlung ist befugt, Anträge einzubringen. 3In Ausnahmefällen kann auch außerhalb der angekündigten Tagesordnung über Dringlichkeitsanträge entschieden werden, soweit diese nicht Satzungsänderungen, die Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder die Änderung der Verbandszwecke betreffen. 4Jedes Mitglied der Delegiertenversammlung hat nur eine Stimme. 5Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Delegiertenversammlung anwesend ist. 6Sie fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 7Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen, zur Auflösung des Verbands oder zur Änderung der Verbandszwecke eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Erschienenen erforderlich.

§ 9 Außerordentliche Delegiertenversammlung

(1) Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist Delegiertenversammlung im Sinne des § 8 dieser Satzung.

(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung beschließt der Vorstand, wenn

  1. das Interesse des Verbandes es erfordert
  2. es von der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder, von einem Drittel der für das Kalenderjahr gewählten Delegierten oder einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird
  3. eine Delegiertenversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden musste.

(3) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung, die aufgrund des § 9 Absatz 2 Ziffer 3 dieser Satzung einberufen wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern in der Einladung auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hingewiesen wird und ausschließlich die Tagesordnung der vertagten Delegiertenversammlung zur Behand-lung ansteht.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei, höchstens fünf Gremiumsmitgliedern.

(2) 1Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Gremiumsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Wählbar sind alle Mitglieder der Delegiertenversammlung, sowie vom Verwaltungsrat nach § 12 Absatz 3 Satz 4 dieser Satzung vorgeschlagene Kandidaten. 3Mitarbeiter von Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfeorganisationen sind nicht wählbar, wenn sie dort in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das nach Art oder Umfang die Grenze der Geringfügigkeit im Sinne der Sozialgesetzgebung nicht nur vorübergehend übersteigt. 4Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Annahme der Wahl. 5Nach Ablauf seiner Amtszeit führt er die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands weiter, die in der nächsten Delegiertenversammlung vorzunehmen ist. 6Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, bleibt dessen ordnungsgemäße Zusammensetzung auch entgegen § 10 Absatz 1 dieser Satzung gleichwohl bis zur nächsten Delegiertenversammlung gewahrt, auf der eine Nachwahl für die noch verbleibende Amtszeit des Vorstands vorzunehmen ist.

(3) 1Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung anderweitig zugewiesen sind, zu entscheiden. 2Er legt fest, welche Aufgaben der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Gremiumsmitglieder zu besorgen haben. 3Der Vorstand kann festlegen, dass bestimmte Aufgaben oder Anliegen auf Dauer oder eine bestimmte Zeit von dem Gremium nicht angehörenden Personen übernommen werden.

(4) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen werden. 2Die Einladungen zur Vorstandssitzung sind mit der Aufgabe zur Post oder der Übermittlung per E-Mail als bewirkt anzusehen. 3Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, oder wenn ein Drittel aller Mitglieder des Gremiums dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorsitzenden verlangt. 4In Eilfällen kann der Vorsitzende auch auf schriftlichem Wege eine Beschlussfassung des Vorstands herbeiführen, jedoch nur, wenn alle Mitglieder des Gremiums ihre Stimme abgeben.

(5) 1Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem Vorsitzenden, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt. 2Jedes Mitglied des Gremiums ist befugt, Anträge auch außerhalb der angekündigten Tagesordnung einzubringen. 3Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der Erschienenen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 11 Vertretung, Geschäftsführung

(1) 1Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeder für sich allein den Verband gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 2Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird. 3Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende führen die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstands aus, besorgen, soweit keine Geschäftsführer bestellt sind, die laufenden Geschäfte und nehmen die dem Vorsitzenden sonst durch diese Satzung übertragenen Befugnisse wahr.

(2) 1Der Vorstand kann für die Besorgung der laufenden Geschäfte Geschäftsführer als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. 2Dabei sind für regional unbegrenzte Geschäfte ein Verbandsgeschäftsführer, für Geschäfte einer oder mehrerer Bezirksgruppen Bezirksgeschäftsführer zu bestellen.

(3) Der den Vorstandsmitgliedern und den Geschäftsführern nach innen obliegende Geschäftskreis wird durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung zugewiesen.

§ 12 Verwaltungsrat

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus den Leiterinnen und Leitern der Bezirksgruppen, den Leiterinnen und Leitern der Fachgruppen und Abteilungen oder deren Beauftragten, dem Vorstand, den nach § 10 Absatz 3 Satz 3 dieser Satzung Beauftragten und den Geschäftsführern. 2Er hat das Recht, auch andere Personen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

(2) Der Verwaltungsrat ist beratendes Organ des Vorstandes.

(3) 1Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in Verwaltungsratsitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mindestens einmal im Jahr einberufen wird. 2Die Einladungen zur Verwaltungsratssitzung sind mit der Aufgabe zur Post oder der Übermittlung per E-Mail als bewirkt anzusehen. 3Der Verwaltungsrat hat das Recht, Sonderausschüsse zu bilden, in denen der Vorstand jeweils durch mindestens eines seiner Mitglieder vertreten sein muss, Aufgaben oder Anliegen für die Beauftragten im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 3 dieser Satzung vorzuschlagen, zu beauftragende Personen vorzuschlagen oder die Entbindung der Beauftragten von Aufgaben oder Anliegen zu verlangen. 4Der Verwaltungsrat kann der Delegiertenversammlung Kandidaten für die Wahl zum Vorstand gem. § 10 Absatz 2 dieser Satzung vorschlagen.

(4) § 10 Absatz 5 dieser Satzung gilt für den Verwaltungsrat sinngemäß.

§ 13 Beurkundung

1Über jede Delegiertenversammlung sowie Vorstands- und Verwaltungsratsitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Sitzung zu unterzeichnen. 2Die Niederschrift ist dem jeweiligen Organ bis zum Beginn seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 14 Buch- und Kassenführung, Geschäftsjahr

(1) 1Buch- und Kassenführung des Verbands haben fachmännisch zu erfolgen. 2Sie werden alljährlich von einem unabhängigen Buchsachverständigen geprüft.

(2) Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung und Anfallsberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke.

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