23.05.2013: Aufhebung des Sammlungsgesetzes zum 1. Januar 2013

Durch das Gesetz zur Aufhebung des Sammlungsgesetzes vom 13. November 2012 (GBl. S. 572) wird das Sammlungsgesetz zum 1. Januar 2013 ersatzlos aufgehoben.

Die Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung des Sammlungsgesetzes vom 30. November 2005 (GABl. 2006, S. 158) tritt zum 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Zur Rechtslage nach der Aufhebung des Sammlungsgesetzes

Mit der Aufhebung entfallen künftig die Erlaubnispflichten für Haus- und Straßensammlungen sowie die Verpflichtung der Sammlungsveranstalter zur Vorlage von Abrechnungen über das Ergebnis ihrer Sammlungen und über die Verwendung des Sammlungsertrags.

Ein Einschreiten der Sammlungsbehörden bei bisher überwachungsfähigen Sammlungen (z.B. Spendenbriefe, Aufstellen von Sammelbehältern) ist nicht mehr möglich.

Auch die Möglichkeit der Bestellung eines Treuhänders durch die Sammlungsbehörde bei Missständen, z.B. bei der Gefahr der Veruntreuung des Sammlungsertrages, besteht nicht mehr.

Die besonderen Regelungen über das Verbot der Mitwirkung von Kindern und die Beschränkung der Mitwirkung von Jugendlichen bei Sammlungen fallen weg.

Mit der Aufhebung entfällt auch die zeitliche und räumliche Koordination der Sammlungstermine durch das Regierungspräsidium Tübingen. Die Koordination müssen künftig die Sammlungsveranstalter selbst übernehmen. Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege haben bereits signalisiert, dass sie ihre Sammlungstermine abstimmen werden.

Die diesjährige Haus- und Straßensammlung des BSV Württemberg e. V. wird vom 11.10. bis 18.10.2013 stattfinden.

Wenn Sie weitere Fragen zu Sammlungen und Spenden des BSV Württemberg e. V. haben dürfen Sie sich gerne an uns wenden:

Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e.V.
Lange Str. 3
70173 Stuttgart
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SISSY-Telefonnummer: 0711 / 210 60 - 61
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