Satzung des Blinden- und Sehbehindertenverbands Württemberg e.V.

vom 23. Juli 2022

Vorbemerkung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in aller Regel die männliche Form verwendet. Jede im Satzungstext vorkommende Personen- bzw. Funktionsbezeichnung ist neutral zu verstehen und somit auf beide Geschlechter gleichermaßen anzuwenden.

§ 1 Name und Sitz

(1) 1Der Verein führt den Namen Blinden- und Sehbehindertenverband Württemberg e.V. 2Er ist Mitglied

  • des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. mit Sitz in Berlin,
  • des Landesblinden- und -Sehbehindertenverbandes Baden-Württemberg e.V. mit Sitz in Stuttgart und
  • des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Baden-Württemberg e.V.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Register-Nr. 2298 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) 1Der Verband ist Selbsthilfeorganisation für Menschen, die blind oder wesentlich sehbehindert sind oder als Patienten mit einer bedrohlichen Augenerkrankung der Beratung oder Unterstützung bedürfen. 2Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verband stellt sich die Aufgabe, die Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen sowie in den Landkreisen Calw, Freudenstadt, Rottweil und Tuttlingen zu organisieren und durchzuführen und damit die Belange der blinden und wesentlich sehbehinderten Menschen ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Verband in sozialer, beruflicher, kultureller und rechtlicher Hinsicht zu wahren und zu fördern.

(3) 1Der Verband setzt sich insbesondere für die Errichtung, die Erhaltung und den Ausbau aller Einrichtungen ein, die der Bildung und Betreuung blinder und wesentlich sehbehinderter Menschen dienen. 2Er unterhält ständige Beratungsstellen für Menschen, die blind oder wesentlich sehbehindert sind, oder als Patienten mit einer bedrohlichen Augenerkrankung der Beratung oder Unterstützung bedürfen.

(4) 1Der Verband ist selbstlos tätig. 2Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. 5Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Ansprüche an den Verband. 6Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Der Verband enthält sich jeder parteipolitischen und weltanschaulichen Betätigung.

§ 3 Gliederung

(1) 1Der Verband gliedert sich in Bezirksgruppen, die rechtlich nicht selbstständig sind. 2Die Festlegung der Land- und Stadtkreise, für die die Bezirksgruppen zuständig sind, obliegt dem Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates. 3Geleitet werden die Bezirksgruppen von Bezirksgruppenleitern, bei deren Ausscheiden und im Verhinderungsfall durch deren Stellvertreter. 4Unterstützt werden diese durch einen Beirat. 5Die Bezirksgruppenbeiräte bestehen mindestens aus den Delegierten im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung, höchstens aus den Delegierten und einer gleichen Zahl gewählter Mitglieder der Bezirksgruppe. 6Wurden Ersatzdelegierte gewählt, sind sie gewählte Mitglieder des Bezirksgruppenbeirats gemäß Satz 5 dieses Absatzes. 7Verfügt eine Bezirksgruppe über keine ordnungsgemäße Leitung, ist der Vorstand berechtigt, bis zu der unverzüglich einzuleitenden Klärung die Leitung durch einen beauftragten Bezirksgruppenleiter besorgen zu lassen.

(2) 1Zur Vertretung gemeinsamer Belange können im Rahmen des Verbandes Fachgruppen oder Abteilungen gebildet werden, die rechtlich nicht selbstständig sind. 2Die Anerkennung als Fachgruppe oder Abteilung obliegt dem Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates. 3Geleitet werden die Fachgruppen oder Abteilungen von Fachgruppenleitern oder Abteilungsleitern, bei deren Ausscheiden und im Verhinderungsfall durch deren Stellvertreter. 4Bei der landesweiten Zusammenarbeit kann mit den Fachgruppen der Mitgliedsvereine des Landesblinden- und -Seh-behindertenverbandes Baden-Württemberg e.V. eine gemeinsame Fachgruppenleitung gewählt werden. 5In den Fachgruppen oder Abteilungen können zur Unterstützung der Fachgruppen- oder Abteilungsleitung Beiräte gewählt werden.

(3) 1Die Wahl eines Bezirksgruppen-, Fachgruppen- bzw. Abteilungsleiters und dessen Stellvertreter erfolgt unter sinngemäßer Anwendung von § 10 Absatz 2 dieser Satzung aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder einer Bezirksgruppen-, Fachgruppen- bzw. Abteilungsversammlung. 2Dem Vorstand steht das Recht zu, einen Bezirksgruppen-, Fachgruppen- bzw. Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter in begründeten Fällen abzuberufen. 3Der betreffende Bezirksgruppen-, Fachgruppen-, Abteilungsleiter bzw. Stellvertreter hat das Recht, die nächstfolgende Delegiertenversammlung anzurufen, die über die Beschwerde des Betroffenen endgültig entscheidet.

§ 4 Mitgliedschaft und Wahlrecht

(1) Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern.

(2) 1Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die blind ist oder deren Sehvermögen nicht mehr als 0,3 beträgt sowie Patienten mit einer bedrohlichen Augenerkrankung, die der Beratung oder Unterstützung bedürfen. 2Die Zugehörigkeit zu einer Bezirksgruppe ergibt sich aus dem Wohnort. 3In begründeten Fällen kann auf Antrag eines Mitgliedes an den Vorstand von dieser Regelung abgewichen werden. 4Liegt der Wohnort nicht im Verbandsgebiet, wählt das Mitglied die Bezirksgruppe.

(3) 1Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Verband durch ideelle oder materielle Förderung zu unterstützen. 2Fördernde Mitglieder sind berechtigt, an den Bezirksgruppen-, Fachgruppen- oder Abteilungsversammlungen beratend teilzunehmen und an der Erfüllung der Aufgaben des Verbandes mitzuwirken.

(4) 1Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich in außergewöhnlicher Weise im Sinne der Verbandszwecke oder allgemein um das Blinden- und Sehbehindertenwesen verdient gemacht hat. 2Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind jedoch beitragsfrei.

(5) 1Korrespondierendes Mitglied kann eine Organisation werden, die im Blinden- und Sehbehindertenwesen tätig ist. 2Korrespondierende Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Organe des Verbandes zu stellen und an der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) 1Das aktive und passive Wahlrecht haben ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres. 2Gesetzliche Vertreter können das aktive Wahlrecht für die von ihnen zu vertretende Person ausüben.

§ 5 Entstehung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 1Der Beitritt zum Verband erfolgt durch schriftliche Erklärung (Beitrittserklärung) gegenüber dem Vorsitzenden. 2Dieser entscheidet über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft. 3Bei Verhinderung des Vorsitzenden von mehr als zwei Wochen, obliegt diese Aufgabe dem stellvertretenden Vorsitzenden. 4Minderjährige bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 5Wird die Aufnahme in den Verband abgelehnt, ist dies dem Betroffenen in Textform unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 6Der Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich, per E-Mail oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. 7Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand in der nach Ablauf der Widerspruchsfrist nächstfolgenden Sitzung endgültig.

(2) Über die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes oder des Verwaltungsrates oder auf Antrag aus der Mitte der Delegiertenversammlung.

(3) Der Austritt aus dem Verband kann mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres (§ 14 Absatz 2 dieser Satzung) durch schriftliche Erklärung erfolgen.

(4) Bei Rückstand eines Jahresbeitrages wird nach zweimaliger schriftlicher Mahnung die Mitgliedschaft verbandsseitig beendet.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt bei Wegfall der satzungsmäßigen Voraussetzungen.

(6) 1Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder mit sofortiger Wirkung auszuschließen, wenn sie den Interessen des Verbandes zuwidergehandelt oder durch ihr Verhalten das Ansehen der Blinden und wesentlich Sehbehinderten geschädigt haben. 2Vor Beschlussfassung ist dem Betroffenen unter Ansatz einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. 3Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Zugang des mit Gründen zu versehenden Bescheides schriftlich, per E-Mail oder zur Niederschrift Berufung einzulegen, über die die Delegiertenversammlung in ihrer nächsten Sitzung endgültig entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages obliegt der Delegiertenversammlung auf Antrag. 2Näheres zum Mitgliedsbeitrag ist in der Beitragsordnung geregelt, die durch Beschluss der Delegiertenversammlung erlassen bzw. geändert wird.

§ 7 Organe

Organe des Verbands sind:

  • die Delegiertenversammlung
  • der Vorstand und
  • der Verwaltungsrat.

§ 8 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus

  • den Delegierten,
  • dem Vorstand,
  • den Leitern der Bezirksgruppen und deren Stellvertreter,
  • den Leitern der Fachgruppen und deren Stellvertreter, sowie
  • den Leitern der Abteilungen und deren Stellvertreter.

(2) 1Die Delegierten werden von den Bezirksgruppen aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder entsprechend des § 10 Absatz 2 dieser Satzung gewählt. 2Auf je dreißig ordentliche Mitglieder einer Bezirksgruppe zu Beginn des Wahljahres (angefangene Dreißigerzahl) entfällt ein Delegierter. 3Gemäß Satz 1 dieses Absatzes können nach dem folgendem Schlüssel Ersatzdelegierte gewählt werden:

  • bis zwei Delegierte ein Ersatzdelegierter,
  • bis vier Delegierte zwei Ersatzdelegierte und
  • über vier Delegierte drei Ersatzdelegierte

4Im Falle des Ausscheidens bzw. bei der Verhinderung eines Delegierten rückt der mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Ersatzdelegierte als Delegierter nach. 5Die Namen der Delegierten und Ersatzdelegierten sind im Wahlprotokoll zu erfassen. 6Das Wahlprotokoll ist nach der Wahl unverzüglich dem Vorstand zuzuleiten. 

(2a) 1Wird ein Mitglied in mehrere Ämter in verschiedenen Untergliederungen des Verbandes gewählt (Doppelmandat), kann dieses Mitglied für nur eine Untergliederung Stimmrechte wahrnehmen. 2Dabei sind Leitungspositionen vorrangig zu sehen. 3Gehen einer Untergliederung durch Doppelmandate gewählte Stimmrechte „verloren“, können diese auf andere Delegierte durch Beiratsbeschluss der jeweiligen Untergliederung übertragen werden. 6Jeder gem. § 8 Absatz 2 gewählte stimmberechtigte Delegierter darf höchstens 3 Stimmrechte auf sich vereinigen. 6Für nicht besetzte Mandate/Funktionen können keine Stimmrechtsübertragungen erfolgen. 7Die für eine Untergliederung stimmberechtigten Delegierten sind mit der Anzahl der Stimmen bei der Anmeldung zur Delegiertenversammlung namentlich anzugeben.

(3) Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

  • Wahl und Abberufung des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstandsgremiums,
  • Entgegennahme und Genehmigung
    a) des Jahresberichts und
    b) der Jahresabrechnung,
  • Entlastung des Vorstands unter Berücksichtigung des § 34 BGB,
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 dieser Satzung,
  • Festlegung des Mitgliedsbeitrages nach Maßgabe des § 6 dieser Satzung sowie Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
  • Beschlussfassung über bei der Delegiertenversammlung eingebrachte Anträge, soweit sie die allgemeinen Richtlinien der Verbandsarbeit betreffen,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands oder die Änderung der Verbandszwecke,
  • Wahl der Delegierten für den Verbandstag des Landesblinden- und -Sehbehindertenverbandes Baden-Württemberg e.V. nach dessen Satzung,
  • Beschlussfassung über die Regelung zur finanziellen Ausstattung der Untergliederungen,
  • Beschlussfassung über die Festlegung der Entschädigung für ehrenamtliche Mitarbeiter des Verbandes (unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 8 Absatz 4 dieser Satzung) und
  • Beschlussfassung über die Höhe der Vergütung für Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Absatz 4.

(4) 1Den Vereinsmitgliedern, einschließlich den Vorstandsmitgliedern, kann für ihre Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Verband ein angemessener Aufwandsersatz, sowie eine angemessene Vergütung maximal in Höhe einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches gezahlt werden. 2Die Begrenzung der Vergütung gilt jedoch nicht für hauptamtliche Mitarbeiter des Verbandes.

(5) 1Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einmal im Jahr einberufen. 2Die Einladungen zur Delegiertenversammlung sind mit der Aufgabe zur Post oder der Übermittlung per E-Mail als bewirkt anzusehen.

(6) 1Die Delegiertenversammlung ist vorrangig in Präsenz durchzuführen. 2Sprechen triftige Gründe gegen eine Delegiertenversammlung in Präsenz, kann diese in virtueller Form durchgeführt werden. 3Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. 4Virtuelle Delegiertenversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen datenschutzkonformen virtuellen Raum per Video- oder Telefonkonferenz statt. 5Eine Delegiertenversammlung in hybrider Form ist nicht zulässig. 6Die Mitglieder der Delegiertenversammlung erhalten nach ihrer namentlichen Anmeldung geschützte Zugangsdaten. 7Die Zugangsdaten dürfen nicht weitergegeben werden. 8Die sonstigen Bedingungen zur virtuellen Delegiertenversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Satzung zur Delegiertenversammlung.

(7) 1Wahlen des Vorstandsgremiums sind grundsätzlich in Präsenz gem. den Regelungen in § 10 Absatz 2 durchzuführen. 2Von dieser Regelung abweichend können Delegierte für den Verbandstag des LBSV in einer Video- oder Telefonkonferenz gewählt werden.

(8) 1Eine virtuelle Delegiertenversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

(9) 1Die Leitung der Delegiertenversammlung obliegt dem Vorsitzenden, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt. 2Jedes Mitglied der Delegiertenversammlung ist befugt, Anträge einzubringen. 3Diese müssen spätestens acht Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich, per E-Mail oder zur Niederschrift bei der Verbandsgeschäftsstelle eingegangen sein. 4In Ausnahmefällen kann auch außerhalb der angekündigten vorläufigen Tagesordnung über Dringlichkeitsanträge entschieden werden, sofern diese nicht Satzungsänderungen, die Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder die Änderung der Verbandszwecke betreffen.

(10) 1Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen der Delegiertenversammlung vertreten sind. 2Sie fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen Stimmen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der vertretenen Stimmen erforderlich. 4Zur Auflösung des Verbands oder zur Änderung der Verbandszwecke ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln notwendig.

(11) 1An der Delegiertenversammlung können die Mitglieder als Gäste teilnehmen. 2Über ein Rederecht der Gäste entscheidet die Delegiertenversammlung.

§ 9 Außerordentliche Delegiertenversammlung

(1) Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist Delegiertenversammlung im Sinne des § 8 dieser Satzung.

(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung beschließt der Vorstand, wenn

  1. das Interesse des Verbandes es erfordert
  2. es von der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder, von einem Drittel der für das Kalenderjahr gewählten Delegierten oder einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird
  3. eine Delegiertenversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden musste.

(3) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung, die aufgrund des § 9 Absatz 2 Ziffer 3 dieser Satzung einberufen wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern in der Einladung auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hingewiesen wird und ausschließlich die Tagesordnung der vertagten Delegiertenversammlung zur Behandlung ansteht.

§ 10 Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei, höchstens fünf Gremiumsmitgliedern.

(2) 1Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Gremiumsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Wählbar sind alle Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie vom Verwaltungsrat nach § 12 Absatz 5 dieser Satzung vorgeschlagene Kandidaten. 3Mitarbeiter des Blinden- und Sehbehindertenverbands Württemberg e.V. sind nicht wählbar, wenn sie dort in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das nach Art oder Umfang die Grenze der Geringfügigkeit im Sinne der Sozialgesetzgebung nicht nur vorübergehend übersteigt. 4Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Annahme der Wahl. 5Nach Ablauf seiner Amtszeit führt er die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands weiter, die in der nächsten Delegiertenversammlung vorzunehmen ist. 6Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, bleibt dessen ordnungsgemäße Zusammensetzung auch entgegen § 10 Absatz 1 dieser Satzung gleichwohl bis zur nächsten Delegiertenversammlung gewahrt, in der eine Nachwahl für die noch verbleibende Amtszeit des Vorstands vorzunehmen ist.

(3) 1Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung anderweitig zugewiesen sind, zu entscheiden. 2Er legt fest, welche Aufgaben der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Gremiumsmitglieder zu besorgen haben. 3Der Vorstand kann festlegen, dass bestimmte Aufgaben oder Anliegen auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von dem Gremium nicht angehörenden Personen übernommen werden.

(4) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen werden. 2Die Einladungen zur Vorstandssitzung sind mit der Aufgabe zur Post oder der Übermittlung per E-Mail als bewirkt anzusehen. 3Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, oder wenn ein Drittel aller Mitglieder des Gremiums dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorsitzenden verlangt. 4Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gremiumsmitglieder anwesend sind. 5In dringenden Fällen kann unter Einhaltung einer Ladefrist von drei Tagen ein Vorstandsbeschluss in virtueller Form herbeigeführt werden.

(5) 1Vorstandssitzungen sollen in Präsenz abgehalten werden. 2Sinngemäß den Regelungen in § 8 Abs. 6 Satz 2, 4, 5, 6, 7 und 8 können Vorstandssitzungen bei Vorliegen wichtiger Gründe in virtueller Form durchgeführt werden. 3Erwägt der Vorstand in der Gesamtheit zurückzutreten, ist dies ausschließlich in einer Präsenzsitzung beschlussfähig.

(6) 1Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem Vorsitzenden, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt. 2Jedes Mitglied des Gremiums ist befugt, Anträge auch außerhalb der angekündigten Tagesordnung einzubringen. 3Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der Erschienenen; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 11 Vertretung, Geschäftsführung

(1) 1Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeder für sich allein den Verband gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. 2Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird. 3Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende führen die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Verwaltungsrates und des Vorstands aus, besorgen, soweit keine Geschäftsführer bestellt sind, die laufenden Geschäfte und nehmen die dem Vorsitzenden sonst durch diese Satzung übertragenen Befugnisse wahr.

(2) 1Der Vorstand kann für die Besorgung der laufenden Geschäfte Geschäftsführer als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. 2Dabei sind für regional unbegrenzte Geschäfte ein Verbandsgeschäftsführer, für Geschäfte einer oder mehrerer Bezirksgruppen Bezirksgeschäftsführer zu bestellen.

(3) Der den Vorstandsmitgliedern und den Geschäftsführern nach innen obliegende Geschäftskreis wird durch eine vom Verwaltungsrat zu beschließende Geschäftsordnung zugewiesen.

§ 12 Verwaltungsrat

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus den Leitern der Bezirks- und Fachgruppen sowie Abteilungen und deren jeweiligen Stellvertreter, dem Vorstand, den nach § 10 dieser Satzung Beauftragten und den Geschäftsführern. 2Er hat das Recht, Personen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

(2) 1Der Verwaltungsrat ist das Organ zwischen Delegiertenversammlung und Vorstand. 2Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind für den Vorstand bindend, soweit nicht zwingende Gründe diesen entgegenstehen. 3Der Vorstand hat gegenüber dem Verwaltungsrat die zwingenden Gründe nach seiner Beschlussfassung schriftlich oder per E-Mail binnen vier Wochen mitzuteilen.

(3) 1Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen mindestens einmal im Jahr einberufen. 2Die Einladungen zur Verwaltungsratssitzung sind mit der Aufgabe zur Post oder der Übermittlung per E-Mail als bewirkt anzusehen. 3§ 10 Absatz 6 dieser Satzung gilt für den Verwaltungsrat entsprechend.

(4) 1Die Verwaltungsratssitzungen können sinngemäß nach § 8 Absatz 6 als virtuelle Sitzungen durchgeführt werden. 2Die sonstigen Regelungen zur Verwaltungsratssitzung bleiben unberührt bestehen.

(5) Der Verwaltungsrat hat das Recht:

  • Sonderausschüsse zu bilden, in denen der Vorstand jeweils durch mindestens eines seiner Mitglieder vertreten sein muss,
  • Aufgaben oder Anliegen für die Beauftragten im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 3 dieser Satzung vorzuschlagen,
  • Personen für die Beauftragung vorzuschlagen,
  • die Entbindung der Beauftragten vorzuschlagen und
  • der Delegiertenversammlung Kandidaten für die Wahl zum Vorstand gemäß § 10 Absatz 2 dieser Satzung vorzuschlagen.

§ 13 Beurkundung

1Über jede Delegiertenversammlung sowie Vorstands- und Verwaltungsratssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Sitzung zu unterzeichnen. 2Die Niederschriften der Delegiertenversammlungen und Verwaltungsratssitzungen sind binnen acht Wochen zu fertigen und unverzüglich den jeweiligen Gremiumsmitgliedern zuzuleiten. 3Die Niederschriften der Vorstandssitzungen sind innerhalb drei Wochen zu fertigen und den Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten.

§ 14 Buch- und Kassenführung, Geschäftsjahr

(1) 1Buch- und Kassenführung des Verbands haben fachmännisch zu erfolgen. 2Sie werden alljährlich von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft.

(2) Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung und Anfallsberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke.